Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Vertragsverhältnisse mit der Freaks 4U Gaming GmbH, An der Spreeschanze 10, 13599 Berlin, Deutschland („F4UG“), sofern nicht ausdrücklich Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden der F4UG („Kunde“) (einzeln bezugnehmend „Partei“, gemeinsam „Parteien“) werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die F4UG ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(2) Das Leistungsangebot der F4UG richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

§ 2 Vertragsschluss und Stornierung

(1) Angebote von F4UG sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und unverbindlich. Durch Unterzeichnung und Rücksendung dieses unverbindlichen Angebots durch den Kunden an F4UG gibt dieser einen entsprechenden verbindlichen Auftrag ab. Es gelten die Regelungen zur Schriftform gemäß § 14 Absatz 4 dieser AGB. Der Kunde ist sodann einundzwanzig (21) Tage an seinen Auftrag gebunden. F4UG behält sich das Recht vor, Aufträge abzulehnen.

(2) Verträge mit dem Kunden kommen erst dann zustande, wenn F4UG den vom Kunden unterzeichneten Auftrag durch Gegenzeichnung und Rücksendung annimmt. Es gelten die Regelungen zur Schriftform gemäß § 14 Absatz 4 dieser AGB. Das beiderseitige unterschriebene Angebot wird als „Projektvertrag“ bezeichnet.

(3) Falls der Kunde selbst für einen Dritten die Leistungen von F4UG in Anspruch nimmt, muss der Kunde vollständige Angaben zu diesem Dritten machen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Name, Adresse, Geschäftsführer, Umsatzsteuer-ID und E-Mail-Kontakt. F4UG ist berechtigt, einen Nachweis über das Agenturverhältnis zu verlangen und ist berechtigt vom Projektvertrag zurückzutreten, wenn die Agentur diesen Nachweis nicht innerhalb von zehn (10) Tagen erbringt.

(4) Sollte F4UG mit ihrer Leistung in Verzug kommen, ist der Kunde nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

§ 3 Grundsätze der Leistungserbringung durch F4UG

(1) Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Projektvertrag. Nachträgliche Veränderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

(2) Sofern im Projektvertrag nicht ausdrücklich aufgeführt, werden Zusatz- und Fremdleistungen wie beispielsweise Kosten für Reisen und Unterbringung oder Übersetzungskosten gesondert vergütet).

(3) Sofern und soweit der Kunde keine Vorgaben für die Leistungserbringung (beispielsweise hinsichtlich Konzept, Design und/oder Technik) macht, ist F4UG in der Umsetzung der Leistungserbringung frei.

(4) Wünscht der Kunde während oder nach der Leistungserbringung Änderungen über den Projektvertrag hinaus, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

(5) Verzögert sich die Durchführung des Projektvertrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann F4UG eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

(6) Sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbart, ist F4UG dazu berechtigt, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise selbst zu erbringen oder durch mit F4UG assoziierte Dritte und Subunternehmer erbringen zu lassen (z.B. Influencer, Subproducer, Freelancer Produktionspersonal etc.).

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Jede der Parteien benennt für die Dauer der Umsetzung des Projektvertrages einen Projektleiter. Die auf beiden Seiten gemäß den vertraglichen Regelungen notwendigen Maßnahmen zur Realisierung des Projekts werden zwischen den Projektleitern abgestimmt. Sofern der/die Projektleiter nicht bereits im Projektvertrag benannt worden sind, sind sie binnen einer Frist von fünf (5) Tagen nach Vertragsschluss der jeweils anderen Partei gegenüber in Textform zu benennen (in der Regel per E-Mail). Änderungen in der Projektleitung sind der anderen Partei unverzüglich in Textform mitzuteilen.

(2) Haben die Parteien vereinbart, dass der Kunde selbst Materialien zur Verfügung stellt, z.B. Grafiken, Audio-, Foto-, oder Filmmaterialien, Skizzen, Logos, Produkte, Gutscheincodes, Webseiten oder sonstiges Material, welche von F4UG zur Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt wird (“Kundenmaterial”), so hat der Kunde dieses Material zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei am Geschäftssitz von F4UG zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Wurde kein ausdrücklicher Liefertermin für das Kundenmaterial vereinbart, hat der Kunde es innerhalb von drei (3) Werktagen (Montag bis Freitag ohne Feiertage am Geschäftssitz der F4UG) ab Eingang einer entsprechenden Anfrage zur Verfügung zu stellen. Kosten und Mehraufwendungen, die F4UG aufgrund einer nicht termingerechten Bereitstellung des Kundenmaterials entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

(3) F4UG ist nicht dazu verpflichtet, die Kundenmaterialien zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Leistung verfolgten Zweck zu erreichen. Die technische, rechtliche und inhaltliche Verantwortung für die zur Verfügung gestellten Kundenmaterialien liegt ausschließlich beim Kunden. Nur bei offenkundigen Fehlern ist F4UG verpflichtet, den Kunden auf Mängel an den Kundenmaterialien hinzuweisen.

(4) Soweit der Kunde Daten an F4UG übermittelt, stellt der Kunde zuvor Sicherheitskopien hiervon her. Der Kunde übernimmt die alleinige Verantwortung – auch für Ansprüche Dritter – für von ihm an F4UG überlassene Daten. F4UG übernimmt keine Haftung für den Fall eines Datenverlustes. Der Transport geht insoweit zu Lasten des Kunden.

(5) Der Kunde wird F4UG auf Verlangen einen Tracking-Link oder vergleichbare Tracking- Mechanismen bereitstellen, wenn der Kunde die Leistungsergebnisse von F4UG online in einer Form verbreitet (z.B. Werbevideos auf der Webseite oder den Social Media Accounts des Kunden), die es ihm erlaubt anonymisierte Nutzerdaten (z.B. Clicks, Views, Daten über die Zusammensetzung der Nutzer etc.) zur Auswertung der Performance der Leistungsergebnisse und der Demografie der Nutzer zu erhalten. F4UG wird diese Tracking-Daten als vertrauliche Informationen behandeln und sie ausschließlich für interne Auswertungen und, falls erforderlich, für Abrechnungszwecke verwenden.

§ 5 Abnahme

(1) F4UG ist berechtigt, die Abnahme eines Teils der Leistung oder der gesamten Leistung vom Kunden zu verlangen, selbst wenn dies nicht zuvor ausdrücklich vereinbart worden ist.

(2) Alle Leistungen von F4UG (insbesondere alle Entwürfe, Testversionen, Rohmaterial, u.a.), aufgrund derer F4UG Folgeleistungen zu erbringen hat oder bei Dritten zu beauftragen sind, sind vom Kunden unverzüglich nach Ablieferung zu überprüfen und binnen drei (3) Werktagen entweder zur weiteren Verwendung in Textform (in der Regel per E-Mail) freizugeben oder zu reklamieren. Mit Abnahme durch den Kunden gilt der abgenommene Teil der Leistungen als mängelfrei und darf von F4UG, sofern erforderlich, für die weitere Erbringung der vereinbarten Leistungen verwendet werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Freigabe noch eine Reklamation, so gilt die Freigabe als vom Kunden erteilt.

(3) Sofern es sich um digitale Leistungsergebnisse handelt, übermittelt F4UG dem Kunden die erbrachten Leistungen per E-Mail oder stellt dem Kunden per E-Mail einen Link zu einem Server bereit, von dem die entsprechenden Leistungsergebnisse heruntergeladen werden können. Der Kunde ist binnen einer Frist von fünf (5) Werktagen ab dem Zeitpunkt, zu dem F4UG den Kunden über die Fertigstellung des jeweiligen Auftrags informiert hat, zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistungsergebnisse dem freigegebenen Konzept entsprechen. Der Kunde bestätigt die Abnahme in Textform (z.B. per E-Mail).

(4) Wird keine förmliche Abnahme verlangt oder kommt die von einer Partei verlangte Abnahme aus einem Umstand nicht zustande, der vom Kunden zu vertreten ist, gilt die vertragliche Leistung von F4UG als abgenommen, sofern der Kunde die Leistung nutzt oder binnen fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Leistung keine erheblichen Mängel in schriftlicher Form gegenüber F4UG rügt.

§ 6 Nutzungsrechte

(1) Sofern und soweit die Herstellung urheberrechtlich geschützter Werke Gegenstand des Projektvertrages sind, werden dem Kunden nur die ausdrücklich im Projektvertrag genannten Rechte und Lizenzen daran gewährt.

(2) Sofern nicht ausdrücklich anders zwischen den Parteien vereinbart, ist F4UG dazu berechtigt, das für den Kunden produzierte Material für Eigenwerbezwecke und als Referenzmaterial zu nutzen, insbesondere in Pitch-Unterlagen, auf der eigenen Webseite und auf den eigenen Kanälen in den Sozialen Medien.

(3) F4UG ist berechtigt, den Kunden unter Nutzung seines Logos als Referenz auf der eigenen Webseite zu nennen.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Die vom Kunden zu zahlende Vergütung, einschließlich der gewährten Rabatte und Skonti, ergibt sich aus dem jeweiligen Projektvertrag. Sämtliche in Angeboten bzw. im Projektvertrag enthaltene Preise und Kosten sind Nettoangaben und verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders im Projektvertrag angegeben.

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt zu dem im Projektvertrag genannten Zeitpunkt. Ist im Projektvertrag kein Zeitpunkt für die Rechnungsstellung vereinbart, so erfolgt die Rechnungsstellung unmittelbar nach Unterzeichnung des Projektvertrages. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der jeweiligen ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Mit Verstreichen der vereinbarten Zahlungsfrist tritt bei dem Kunden Zahlungsverzug ein. Etwaige mit der Zahlung verbundene Bankgebühren sind vom Kunden zu tragen.

(3) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist F4UG berechtigt, die weitere Leistung zurückzubehalten, bis die fälligen Beträge vollständig bezahlt sind. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Falle eines beidseitigen Handelsgeschäfts gilt § 353 HGB ergänzend.

(4) AE-Provision wird grundsätzlich nicht gewährt. Sollte eine AE-Provision ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden sein, so werden nachträgliche Buchungsänderungen (z.B. Stornierungen oder Zubuchungen) für die Kalkulation der AE-Provision nachträglich berücksichtigt.

(5) Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, umfasst die Vergütung nicht die für die Online- Zugänglichmachung der Werbemittel ggf. an Verwertungsgesellschaften wie z.B. die GEMA, zu zahlende Lizenzvergütungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und Leistungen.

(6) Sofern im Projektvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, dass die Höhe der Vergütung von F4UG auf der Grundlage von im Vorfeld vereinbarten leistungsabhängigen Faktoren bzw. Zielvorgaben („Key Performance Indicators“ oder „KPIs“) berechnet wird (z.B. Views, Impressions, Registrierungen, Downloads, etc.), sind für die Erhebung der relevanten KPIs bzw. Faktoren allein die Daten, der von der F4UG genutzten Software zur Auswertung der vom Kunden bereitgestellten Tracking-Mechanismen bzw. die Daten der AdServer der genutzten Social Media Plattform maßgeblich. Vom Kunden erhobene Daten sind für die Berechnung der Höhe der Vergütung ausdrücklich nicht relevant.

(7) Abrechnungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt der jeweiligen Abrechnung dieser schriftlich unter Angabe von detaillierten Gründen widerspricht und F4UG in der Abrechnung auf diese Folge hingewiesen hat.

(8) Für den Fall, dass eine Behörde oder staatliche Stelle Steuern auf einen Teil des Umsatzanteils erhebt, die den Kunden dazu verpflichten, diese Steuer von den Zahlungen an F4UG einzubehalten, ist der Kunde berechtigt, diese Steuer von den Zahlungen einzubehalten und/oder an die jeweilige Steuerbehörde abzuführen, es sei denn, die F4UG belegt dem Kunden eine gültige Steuerbefreiung durch die jeweilige Steuerbehörde. Der Kunde ist dazu verpflichtet, F4UG unverzüglich offizielle Steuerbescheinigungen der zuständigen Steuerbehörden oder andere Nachweise zur Verfügung zu stellen, die von F4UG vernünftigerweise verlangt werden können, um festzustellen, dass diese Steuern gezahlt wurden.

(9) Ist der Kunde im Auftrag eines Dritten tätig, tritt der Kunde mit Zustandekommen des Projektvertrages seine Ansprüche gegen diesen Dritten in Höhe des im Projektvertrages vereinbarten Entgeltes an F4UG ab. F4UG nimmt die Abtretung mit Gegenzeichnung des Projektvertrages an. Sie ist nur dann berechtigt, den Dritten über die Abtretung zu informieren, wenn der Kunde mit einer Zahlung länger als dreißig (30) Tage in Verzug ist.

§ 8 Haftung des Kunden

(1) Der Kunde garantiert, dass er alle erforderlichen Rechte an dem von ihm zur Verfügung gestellten Materialien besitzt und diese insbesondere keine geistigen Eigentumsrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt und dass der Kunde oder seine Subunternehmer keine Zustimmung eines Dritten benötigen oder Zahlungen an einen Dritten für die vertragsgemäße Nutzung der Materialien notwendig sind.

(2) Der Kunde garantiert, dass die vertragliche Nutzung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien durch F4UG oder ihre Subunternehmer keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt, insbesondere keine Bestimmungen gegen unlautere Geschäftspraktiken, Werbekennzeichnung oder Jugendschutzbestimmungen. Darüber hinaus erkennt der Kunde an, dass F4UG berechtigt ist, alle Kennzeichnungen oder Verbraucherinformationen, die F4UG für rechtlich erforderlich hält, auf den erbrachten Leistungsergebnissen anzubringen.

(3) Der Kunde garantiert, dass keine Produkte oder Dienstleistungen, die in seinem Namen (oder im Namen seines Kunden) durch die Leistungsergebnisse von F4UG beworben werden, einer Werbebeschränkung unterliegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Jugendschutzbestimmungen, Arzneimittelvorschriften oder andere Gesundheitsschutzbestimmungen.

(4) Der Kunde garantiert, dass keine der von ihm zur Verfügung gestellten Materialein offensichtliche oder versteckte Inhalte enthalten, die fremdenfeindlich, sexistisch, diskriminierend, rassistisch, beleidigend oder pornografisch sind.

(5) Der Kunde stellt die F4UG, ihre Organe und ihre Mitarbeiter, sowie die von F4UG zur Leistungserbringung eingesetzten Dritte und Subunternehmer von jeglichen Ansprüchen, Verlusten oder Kosten Dritter (einschließlich, aber nicht beschränkt auf angemessene Kosten zur Rechtsverteidigung) aufgrund der Verletzung oder von einem Dritten behaupteter Verletzung der vorstehend genannten Garantien auf erste Anforderung frei. F4UG wird den Kunden unverzüglich über die Inanspruchnahme aufgrund einer solchen (behaupteten) Verletzung durch einen Dritten informieren.

§ 9 Haftung der F4UG & Verjährung

(1) F4UG haftet – außer bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz– nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) F4UG haftet nur für durch einfach fahrlässig verursachte Schäden, wenn sie oder ihre Erfüllungsgehilfen eine Kardinalspflicht verletzen. Kardinalspflichten sind solche wesentlichen Vertragspflichten, bei denen jede Partei Anspruch auf Aufrechterhaltung hat und deren Verletzung die Erreichung der Vertragsziele gefährdet. Im Falle der Verletzung von Kardinalspflichten ist die Haftung auf die Höhe des unter diesen Umständen typischerweise zu erwartenden Schäden begrenzt.

(3) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 12 Monate. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt. Die Verjährung hinsichtlich von Rechtsmängeln beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Dritter Ansprüche wegen Rechtsmängeln gegenüber dem Kunden geltend macht oder der Kunde von dem Rechtsmangel erfährt. Die diesbezügliche Verjährungsfrist beträgt 6 Monate. Im Übrigen verjähren Ansprüche des Kunden, die sich aus einer Pflichtverletzung durch F4UG oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

§ 10 Kündigung

(1) Die Kündigung des Projektvertrages ist für beide Parteien nur aus wichtigem Grund zulässig.

(2) Erfolgt die Kündigung durch den Kunden nach Leistungsbeginn aus einem wichtigen Grund, den die F4UG nicht zu vertreten hat, hat der Kunde F4UG als Entschädigung die gesamte vereinbarte Vergütung zu zahlen. Dem Kunde bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringer Schaden als vorstehend festgelegt für den konkreten Fall angemessen ist. F4UG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihr höhere Aufwendungen und Kosten entstanden sind.

(3) Die Parteien vereinbaren, dass folgende Gründe zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen:

a) eine Leistung der jeweils anderen Partei wurde durch eine Behörde oder ein Gericht als rechtswidrig oder rechtsverletzend beurteilt.

b) die jeweils andere Partei beine unheilbare Vertragsverletzung begeht (hierzu zählt ebenfalls ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß § 12 dieser AGB);

c) die jeweils andere Partei hat eine von ihr zu vertretende Verletzung seiner vertraglich vereinbarten Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist von vierzehn (14) Tagen nach entsprechender Abmahnung der anderen Partei einstellt und/oder heilt oder wiederholt nicht nachkommt oder die Erfüllung dieser Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert;

d) die andere Partei insolvent ist oder nicht mehr in der Lage ist, ihre Schulden zu begleichen. Gleiches gilt, soweit der anderen Partei eine Insolvenz oder Liquidation droht oder sie mit ihren Gläubigern oder einem Teil hiervon eine Vereinbarung zur Umverteilung ihrer Schulden trifft, welche nicht nur eine reine Restrukturierungsmaßnahme beinhaltet;

(4) Ferner berechtigen die folgenden Umstände F4UG zu einer Kündigung aus wichtigem Grund:

a) der Kunde ist mit einer Zahlung länger als dreißig (30) Tage in Verzug und die Zahlung wurde trotz Aufforderung durch F4UG nicht innerhalb von zehn (10) Tagen geleistet;

b) der Kunde verstößt gegen seine Zusicherungen oder Garantien;

c) der Kunde ist mit der Bereitstellung von eigenen Materialien für mehr als dreißig (30) Tage in Verzug und liefert die Materialien trotz Aufforderung nicht innerhalb von weiteren zehn (10) Tagen;

(5) F4UG stellt ihren Geschäftsbetrieb in Bezug auf den Gegenstand des Projektvertrages ein oder nimmt nicht mehr am Handel teil.

(6) Im Falle einer Kündigung hat F4UG zumindest Anspruch auf die Zahlung des Teils der vereinbarten Leistungen, der zum Zeitpunkt der Kündigung bereits erbracht worden ist bzw. abnahmefähig war.

(7) Durch F4UG veröffentlichte Leistungen müssen nach Ende des Projektvertrages nicht mehr aus dem geschäftlichen Verkehr (z.B. digitale Plattformen oder physischer Handel) genommen werden. Dies gilt nicht, wenn zwischen den Parteien explizit etwas anders vereinbart wurde oder F4UG hierzu gesetzlich verpflichtet ist.

§ 11 Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus einem Projektvertrag, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die sich ihrer Kontrolle entziehen, einschließlich Erdbeben, Feuer, Streik, Krieg, Aufruhr, Handlungen ziviler oder militärischer Behörden, Naturkatastrophen, gerichtliche Maßnahmen, Nichtverfügbarkeit oder Mangel an Arbeitskräften, Material oder Ausrüstung, Terrorismus oder dessen Androhung, Ausbruch einer Krankheit (z.B. Covid-19-Pandemie) oder einer anderen Gefahr für die öffentliche Gesundheit, Ausfall oder Verzögerung von Lieferungen durch Lieferanten oder Verzögerungen bei der Belieferung („Ereignis“). In einem solchen Fall (a) hat die Partei, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann, die andere Partei unverzüglich schriftlich über die Umstände zu informieren, (b) bleiben die Bestimmungen dieses Projektvertrages in Bezug auf alle anderen Verpflichtungen aus diesem Projektvertrag, die von diesem Ereignis nicht betroffen sind, in Kraft und (c) haben beide Parteien das Recht, diesen Projektvertrag außerordentlich zu kündigen, wenn das Ereignis die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrages länger als dreißig (30) Tage verhindert oder, im Falle eines festen Termins für die Erbringung der Leistung, die Leistung nach Einschätzung von F4UG oder des Kunden nicht zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden kann.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung der Zusammenarbeit und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.

(2) „Vertrauliche Informationen“ sind alle dem Kunden oder F4UG zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen aus der und über die Sphäre der jeweils anderen Partei, insbesondere solche über Geschäftsvorgänge wie z.B. Kennzahlen, Preise, Druckunterlagen, Layouts, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Filmmaterial, Bilder, Videos, Speichermedien, interaktive Produkte und / oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien. Darüber hinaus sind vertrauliche Informationen jeder Partei solche, die ihrer Natur nach als vertraulich erkennbar sind.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt, veröffentlicht und / oder ausdrücklich zur Weitergabe freigegeben waren oder gemäß einem Beschluss oder einer Anforderung eines Gerichts, einer Verwaltungsbehörde oder einer anderen Regierungsstelle oder Behörde offenbart werden müssen. Die vorstehenden Einschränkungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die empfangende Partei die offenlegende Partei unverzüglich über das Bestehen eines der vorgenannten Gründe in Kenntnis setzt, damit die offenlegende Partei eine solche Offenlegung anderweitig verhindern oder einschränken kann.

(4) Werden einer Vertragspartei vertrauliche Informationen von dritter Seite bekannt gemacht, hat sie die andere Vertragspartei hierüber schriftlich zu benachrichtigen. Die Vertragsparteien werden solche Informationen nicht ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei verwerten.

§ 13 Sonstiges

(1) F4UG ist jederzeit berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Soweit hiervon bereits abgeschlossene, noch laufende Aufträge betroffen sind, wird F4UG dem Kunden die geänderten AGB spätestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail übersenden. Widerspricht der Kunde den AGB nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der AGB, gelten die geänderten AGB auch für diese Aufträge mit Wirkung für die Zukunft.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Projektvertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Sollten sich die Regelungen des Angebots und dieser AGB inhaltlich widersprechen, so gelten die Regelungen des Angebots vorrangig.

(4) Änderungen oder Ergänzungen eines Projektvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. „Schriftlich“ oder „in schriftlicher Form“ bedeutet (a) handschriftlich unterzeichnet und per Brief übermittelt, () eine gescannte Kopie eines handschriftlich unterzeichneten Dokuments, die per E-Mail übermittelt wird, (c) über anerkannte einfache elektronische Signaturverfahren (z.B. Dropbox Sign oder ein ähnliches elektronisches Tool zur Unterzeichnung von Dokumenten) oder (4) eine Kombination der oben genannten Methoden (a) bis (c).

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus bzw. im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin, Deutschland.